Coronatestangebotspflicht der Arbeitgeber | Coronatest im Unternehmen | Datenschutz | Angebotspflicht Coronatests
Die Angebotspflicht zu Coronatests in Unternehmen.
Im Rahmen der Coronapandemie-Bekämpfung sind Unternehmen zwischenzeitlich verpflichtet, Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit von Coronatests anzubieten (sog. Coronatestangebotspflicht). Doch stellt das keine Testpflicht an sich dar. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Pflicht, die entsprechenden Tests den Mitarbeitern anzubieten. Das betrifft insbesondere Mitarbeiter, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten. Da stellt sich nun die Frage, was das aus datenschutzrechtlicher Sichtweise bedeutet?
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung
Die Testangebotspflicht der Arbeitgeber ergibt sich aus der bundesweit geltenden SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Laut dieser sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten, zumindest einmal pro Woche eine Testmöglichkeit auf COVID-19 anzubieten.
Spezielle Berufsgruppen sowie bei personennahen Dienstleistungen und/oder Mitarbeitern mit direkten Kundenkontakten müssen den Mitarbeitern darüber hinaus zumindest 2 Tests pro Woche angeboten werden. § 5 Abs. 2 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung definiert an dieser Stelle, für welche Berufsgruppen dies konkret gilt.
Dabei hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Wahl, welche Testart er seinen Mitarbeitern anbietet. Das können z.B. PCR-Tests zum direkten Nachweis der Erreger aber auch alternativ Antigen-Schnelltests zur Selbstanwendung oder zur professionellen Anwendung sein.
Keine Testpflicht, sondern nur Testangebotspflicht.
Eine Testplicht für die Mitarbeiter bedeutet dies hingegen nicht. Die Mitarbeiter des Unternehmens können hierbei frei entscheiden, ob sie das Testangebot ihres Arbeitgebers wahrnehmen, oder nicht. Darüber, dass die Annahme zu den Testangeboten freiwillig ist, hat der Arbeitgeber vorher seine Mitarbeiter zu informieren. Das beinhaltet ebenfalls, dass weder die Annahme des Angebots noch die Ablehnung des Coronatestangebots sich für den Mitarbeiter nachteilig auswirken.
Was ist im Hinblick auf den Datenschutz zur berücksichtigen?
Nach Art. 9 DSGVO sind die tatsächlichen Testergebnisse als Gesundheitsdaten der Mitarbeiter zu qualifizieren. Diese unterliegen als sogenannte besondere personenbezogene Daten besonderem Schutz und dürfen nur unter strengen Voraussetzungen verarbeitet.
Nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Ihren Mitarbeitern Tests anzubieten. Darüber hinaus müssen die Arbeitgeber diese tatsächlichen Angebote zu den Coronatests im Zweifel nachweisen können. Demnach müssen die Arbeitgeber bei Bedarf das tatsächliche Angebot an die Mitarbeiter dokumentieren, um den Nachweis erbringen zu können.
Jedoch ergibt sich aus der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung keine gesetzliche Dokumentationspflicht der zu den einzelnen Testergebnissen! Diese unterliegen im Wege des Datenschutzes als Gesundheitsdaten dem besonderen Schutz nach Art. 9 DSGVO. Eine Verarbeitung der Testergebnisse ist daher meiner Ansicht nur nach freiwilliger und ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen (hier der Mitarbeiter) möglich, und das auch nur unter strengen Voraussetzungen.
Auf was sollten Arbeitgeber bei der Coronatestangebotspflicht achten?
Die Einhaltung der Coronatestangebotspflicht nach der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung können meines Erachtens Arbeitgeber beispielsweise durch entsprechende Einkaufsbelege zu den erworbenen Coronatests belegen. Die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogene Daten der Mitarbeiter muss hierfür nicht erfolgen.
Am Besten sollten die etwaigen Testergebnisse aus Gründen des Datenschutzes in keinem Fall von den Arbeitgebern gespeichert oder sonst wie verarbeitet werden.
Sollten allerdings Testergebnisse dennoch gespeichert werden, geht das nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der jeweiligen Mitarbeiter. An die Einwilligungen sind strenge Anforderungen zu stellen. Im Anschluss müssen die Testergebnisse bei der Verarbeitung besonders gesichert und spätestens nach 1 Monat (eher früher) gelöscht werden.
Einerseits ergibt sich das daraus, dass die Testergebnisse lediglich Momentaufnahmen sind. Andererseits ergibt sich das aus dem datenschutzrechtlichen Gebot der Datenminimierung. In jedem Falle sollte bei der etwaigen Speicherung von Testergebnissen ein genaues Augenmerk auf die wirksamen Einwilligungen sowie die begrenzte Speicherdauer Wert gelegt werden.
Doch insgesamt rate ich von einer Erhebung oder sonstigen Verarbeitung der Testergebnisse ab!
Weitergehende Ausführungen zu Ihrem etwaigen konkreten Fall können wir gerne telefonisch, z.B. im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsgesprächs zum Datenschutz über meinen RechtShop führen.
Anwalt Hotline Datenschutzrecht – telefonische Rechtsberatung im Datenschutz – T30
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