Falschzusendung von Kontoauszügen, kein DSGVO Schmerzensgeld

Einmalige Falschzusendung von Kontoauszügen rechtfertigt keinen DSGVO Schadensersatz:

Nach einem Urteil des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil v. 07.10.2020, Az. 28 O 71/20) handelt es sich bei einer einmaligen Falschzusendung von Kontoauszügen an einen Dritten um einen Bagatellverstoß. 

Ein solcher rechtfertige keinen Schmerzensgeldanspruch im Rahmen eines Schadensersatzes nach der DSGVO. 

Hintergrund der Entscheidung des LG Köln war, dass die Klägerin als auch Ihre bereits vor einiger Zeit verstorbene Mutter bei der gleichen Hausbank Girokonten hatten. Die Mutter hatte bis zu ihrem Tod einen Rechtsanwalt als Betreuer. Dieser erhielt bis zum Tod der Mutter die Kontoauszüge von der Bank übersandt.

Nach dem Tod wurde das Konto auf die Tochter (die Klägerin) umgeschrieben. Doch leider hatte es die Bank versäumt, die Versandadresse zu ändern bzw. in ihrem System zu löschen. 

Ende 2019 kam es dann dazu, dass die Bank einmalig versehentlich die Kontoauszüge erneut an den damaligen Betreuer der Mutter gesandt hatte. Letzterer leitete die Kontoauszüge umgehend an die Klägerin weiter. 

Die Klägerin verklagt nun ihre Bank auf ein Schmerzensgeld im Wege des DSGVO Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 25.000,00 EUR.

Das Landgericht Köln jedoch sah in der einmaligen Falschzusendung der Kontoauszüge allenfalls einen Bagatellverstoß der Bank und wies die Klage ab. 

Weitere Einzelheiten zum vorgenannten Urteil finden Sie auch auf meiner anwaltlichen Seite unter:

LG Köln: Kein Schmerzensgeld nach der DSGVO bei einmaliger Falschzusendung von Kontoauszügen

 


 

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