DSGVO Auskunftsanspruch beinhaltet auch Telefonnotizen
Gesprächs- und Telefonnotizen sind laut OLG Köln personenbezogene Daten.
OLG Köln: Telefonnotizen sind personenbezogene Daten.
Nach einer relativ aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) sind Gesprächs- und Telefonnotizen personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dies hat das OLG Köln in seinem kürzlich ergangenen Urteil vom 26.07.2019 mit dem Aktenzeichen 20 U 75/18 klar gestellt.
OLG Köln, Urteil vom 26.07.2019 (Az.: 20 U 75/18) – Hintergrund der Entscheidung:
Konkret ging es um den Auskunftsanspruch eines Versicherungskunden gegen seinen Versicherer. Der Versicherer hatte im Laufe der Zeit verschiedene Telefonate geführt und die Angaben des Kunden in Telefonnotizen bzw. Gesprächsvermerken notiert. Der betroffene Kunde mach machte im Anschluss gegenüber seinem Versicherungsunternehmen nach Art. 15 DSGVO seinen Auskunftsanspruch geltend.
Frage war also, wie weit das Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO geht?
In der Vorinstanz hatten das Landgericht Aachen (LG Aachen) und in einem gänzlich anderen Verfahren das Landgericht Köln (LG Köln, Urt. v. 18.03.2019, Az.: 26 O 25/18) ein so umfangreiches Auskunftsrecht des Betroffenen im Ergebnis noch verneint.
Anders nun das OLG Köln bei seiner Entscheidung zu Telefonnotizen.
Dem widersprach nun das OLG Köln. Nach Auffassung des Oberlandesgericht Köln sind Telefonnotizen und Gesprächsnotizen ebenfalls vom Auskunftsanspruch des Betroffenen nach Art. 15 DSGVO umfasst, da diese nach Ansicht des OLG Köln personenbezogene Daten sind.
Exkurs: Was sind personenbezogene Daten und besondere personenbezogene Daten:
Für die Frage, was personenbezogene Daten und besondere personenbezogene Daten im Allgemeinen sind, möchte ich Sie hier auf meine entsprechenden Beiträge hierzu verweisen:
Haben Sie Fragen zum Datenschutz?
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