Namensschilder auf der Arbeitskleidung & die DSGVO

Namensschilder auf der Arbeitskleidung und die DSGVO

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DSGVO. Namensschilder auf der Arbeitskleidung

Sind Namensschilder auf der Arbeitskleidung nach der DSGVO zulässig?

Diese Frage stellen sich viele Unternehmen, die im direkten Kontakt mit Kunden stehen. Das können Unternehmen aus der Gastronomie sein wie auch aus dem Hotelgewerbe oder aus dem Bereich des Kundendienstes. Viele Entscheidungen oder Literatur gibt es zu diesem Thema wohl bis jetzt noch nicht. Allerdings hat sich bereits eine Aufsichtsbehörde hierzu in einem Internetbeitrag geäußert, nämlich die Landesbeauftragte für Datenschutz Bremen.

 

Als Ermächtigungsgrundlage für die Namensschilder dient hier das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO

Nach der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen ist zunächst die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einschlägig, da die Namensschilder zunächst durch Computer etc. verarbeitet und sodann ausgedruckt bzw. auf die Arbeitskleidung aufgebracht würden, mithin automatisiert verarbeitet würden. Bei den Namen der Mitarbeiter handele sich zweifelsohne um personenbezogene Daten nach Art. 2 DSGVO.

 

Berechtigtes Interesse des Unternehmers

An dieser Vorgehensweise hätten die Unternehmen durchaus ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO an der Anbringung von solchen Namensschildern für Mitarbeitern. Dies gelte gerade in größeren Betrieben mit direktem Kundenkontakt. Hier läge das berechtigte Interesse in einer kundenfreundlichen Bedienung durch die persönliche Ansprachemöglichkeit sowie die gezielte Beschwerdemöglichkeit der Kunden.

 

Grundrechte und Grundfreiheiten der Mitarbeiter

Zwar stünden diesen berechtigten Interessen durchaus auch die Grundrechte und Grundfreiheiten der jeweiligen Mitarbeiter gegenüber. Diese lägen beispielsweise darin, dass die Mitarbeiter nicht durch Internetrecherchen durch Suchmaschinen etc. ausfindig gemacht und privat belästigt würden. Doch würden diese Grundrechte nicht überwiegen, sofern der Arbeitgeber lediglich den Nachnamen auf dem Namensschild anbringe. In diesem Falle bestünden nach Auffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen keinerlei Bedenken bei den Namensschildern (vgl. insgesamt den Artikel „Namensschilder auf der Arbeitskleidung“ der Landesbeauftragten für Datenschutz Bremen). Meiner Auffassung nach muss das zumindest auch für Namensschilder gelten, die nur die Vornamen beinhalten.

 

Fazit

Um auf Nummer „Sicher“ zu gehen, sollten Unternehmen bei den Namensschildern lediglich den Nachnamen verwenden. Dann sollte aus Sicht des Datenschutzes nichts „anbrennen können“. Nähere Details und Anmerkungen finden Sie diesbezüglich auch in meinem anwaltlichen Beitrag hierzu unter:

 

Namensschilder von Mitarbeitern – Datenschutz Köln

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