Externer Datenschutzbeauftragter Erftstadt

Externer Datenschutzbeauftragter Erftstadt: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist zwischenzeitlich seit einiger Zeit in der ganzen Europäischen Union (EU) gültig, nämlich ab dem 25.05.2018. Allerdings haben viele Unternehmen trotz einer Bestellpflicht noch immer keinen Datenschutzbeauftragten.

Externer Datenschutzbeauftragter Erftstadt – Bestellpflicht nach der DSGVO und dem BDSG

Sehr viele Unternehmen benötigen nach der DSGVO in Verbindung mit den deutschen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Doch betrifft das nicht nur größere Unternehmen, sondern auch bereits kleine und mittelständige Unternehmen, Freiberufler (wie etwa Architekturbüros, Kanzleien von Rechtsanwälten und Steuerberatern usw.) sowie Vereine. Das mag für die Unternehmen lästig und nervig, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Bestellpflicht und der Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen.

Die sogenannte 20-Personen-Regel nach § 38 Abs. 1 BDSG – DSB für Erftstadt

Für die in Deutschland ansässigen Unternehmen und Vereine etc. gilt die sogenannte 20-Personen-Regel (früher: 10-Personen-Regel). Grob gesagt, benötigen nach der 20-Personen-Regel des BDSG Unternehmen und Vereine in Deutschland einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens 20 Personen mit der automatisierten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten im Unternehmen ständig beschäftigts sind. Dies ergibt sich aus § 38 BDSG und ist beispielsweise schnell erreicht. Wenn in Ihrem Betrieb, Ihrem Büro, Ihrer Kanzlei und/oder Ihrem Verein bereits 20 IT-Arbeitsplätz (also z.B. EDV Arbeitsplätze in der Verwaltung) vorhanden sind, müssen Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen und gegenüber der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Die zuständige Aufsichtsbehörde in NRW für Erftstadt ist das LDI NRW mit Sitz in Düsseldorf.

Externer Datenschutzbeauftragter Erftstadt – Folgen der unterlassenen Bestellung trotz Bestellpflicht

Sollten Betriebe trotz einer Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten keinen Datenschutzbeauftragten bestellt und gemeldet haben, kann es unangenehm und teuer für das jeweilige Unternehmen werden. Es drohen Sanktionen der Aufsichtsbehörden, wie etwa Bußgelder.

Näheres zur unterlassenen oder fehlerhaften Bestellung eines Datenschutzbeauftragten finden Sie in meinem Beitrag „Trotz Bestellpflicht kein Datenschutzbeauftragter oder fehlerhafter DSB?„.

Interner oder externer Datenschutzbeauftragter?

Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV) für NRW, Köln, Frechen Hürth, Kerpen, Wesseling, Brühl, Pulheim & Umgebung

Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)

Da der Datenschutz ein wichtiges und immer wichtiger werdender Bereich im Unternehmen ist, ist die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten eine anspruchsvolle Position im Betrieb. Natürlich können Mitarbeiter zum internen Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Doch ist der Schulungsaufwand zur Erreichung der notwendigen Fachkunde enorm. Daneben genießen die internen Datenschutzbeauftragten einen ordentlichen Kündigungsschutz für die Dauer Ihrer Bestellung und sogar 1 Jahr darüber hinaus.

Daher ist es in der Regel vorteilhafter und preiswerter, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Hier stehe ich Ihnen gerne in Erftstadt, Brühl, Hürth, Kerpen, Frechen, Köln, Bonn, Düsseldorf und Umgebung zur Verfügung. Basierend auf meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für Internetrecht und Datenschutzrecht (www.ra-schulte.net, Büro in Frechen bei Köln) sowie meinen Zertifizierungen als Datenschutzbeauftragter (TÜV), externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) und Datenschutzauditor (TÜV) unterstütze ich Sie gerne als externer Datenschutzbeauftragter in Ihrem Unternehmen in Erftstadt und Umgebung. Zudem bin ich aufgrund meines anwaltlichen Büros in Frechen räumlich nah und schnell vor Ort bei Ihnen. Kontaktieren Sie mich einfach unter:

Tel. 0172 / 26 82 333

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