Gilt die DSGVO auch für Verstorbene – Kurzreihe: Fragen aus dem Datenschutz-Alltag

Gilt die DSGVO auch für Verstorbene und Tote? – Kurzreihe: Fragen aus dem Datenschutz-Alltag

Hiermit möchte ich auf meine neue Kurzreihe: „Alltagsfragen aus dem Datenschutz“ hinweisen, die ich auf meiner anwaltlichen Seite (konkret unter „Aktuelles“ bzw. https://www.ra-schulte.net/internetrecht-blog/) neu aufsetzen möchte.

Hierin werden pro Eintrag ausgewählte Fragen aus meiner beratenden Praxis behandelt und beantwortet. Ganz gezielt sollen hier konkrete Praxisfragen kurz und „knackig“ beantwortet werden. So werden Fragen behandelt, mit denen sich der ein oder andere Verantwortliche, Auftragsverarbeiter und/oder auch DSB ausgesetzt sehen.

Erste Frage hierzu lautet also: „Gilt die DSGVO auch für Verstorbene?“

Klare Antwort. Nein.

Hintergrund ist, dass die DSGVO nur natürliche Personen, also lebende Menschen, schützen möchte. Daneben ergibt sich das aus dem Erwägungsgrund Nr. 27 zur DSGVO. Zudem hat das OLG Nürnberg zwischenzeitlich bestätigt (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 09.10.2018, Az.: 11 W 717/18).

Sollten Sie hierzu nähere Ausführungen Interessen, können Sie gerne meine anwaltlichen Blog mit dem entsprechenden Eintrag unter:

Gilt die DSGVO auch für personenbezogene Daten von Verstorbenen? Alltagsfragen aus dem Datenschutz.

besuchen.

Haben Sie darüber hinaus Fragen zum Datenschutz?

Haben Sie darüber hinaus weiteren Beratungsbedarf, z.B. als interner Datenschutzbeauftragter oder auch als externer Datenschutzbeauftragter eines Unternehmens, können Sie sich ebenfalls gerne an mich wenden. Vielleicht ist hier meine DSGVO Beratungspauschale M1 oder mein DSGVO Telefonpaket T30 etwas für Sie und Ihr Unternehmen. Probieren Sie das doch einfach mal aus.

 

DSGVO Beratungspauschale – Beratungspaket M1

 

DSGVO – Telefonpaket T30 – telefonische Rechtsberatung